opencaselaw.ch

100 2025 213

Ablehnungsbegehren vom 2. Juli 2025

Bern VerwG · 2025-08-27 · Deutsch BE
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 A.________ (Jg. 1978; Staatsangehöriger von Deutschland) reiste am 1. Oktober 2009 in die Schweiz ein und ist seit dem 29. August 2016 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Mit «Prüfung Ihres Auf- enthalts» betiteltem Schreiben vom 11. Januar 2024 forderte die Einwohner- gemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), ihn auf, verschiedene Unterlagen einzureichen und Fragen zu beant- worten. Nachdem A.________ am 9. Februar 2024 eine Stellungnahme in- klusive Beilagen eingereicht hatte, tätigten die EMF weitere Abklärungen. Mit Schreiben vom 22. Januar 2025 teilten sie A.________ mit, dass seine Nie- derlassungsbewilligung erloschen sein dürfte und sie deshalb in Erwägung zögen, ihn sowie seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder aus der Schweiz wegzuweisen. Hierzu nahm A.________ Stellung. Auf sein Gesuch hin gewährten ihm die EMF am 20. Februar 2025 Einsicht in die online zur Verfügung stehenden amtlichen Akten.

E. 1.2 Mit Eingabe vom 15. März 2025 an das Verwaltungsgericht, Sozial- versicherungsrechtliche Abteilung, erhob A.________ Rechtsverzögerungs- beschwerde gegen die EG Bern. Die Sozialversicherungsrechtliche Abtei- lung leitete die Beschwerde mit Verfügung vom 18. März 2025 an die Ver- waltungsgerichtliche Abteilung weiter, welche sie ihrerseits mit Schreiben vom 19. März 2025 zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) weiterleitete. Am 27. März 2025 stellte A.________ bei der SID ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die SID wies die Be- schwerde mit Entscheid vom 3. Juli 2025 ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie ebenfalls ab.

E. 1.3 Dagegen hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am

8. Juli 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträ- gen: «1. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 3. Juli 2025 sei aufzuheben. 2.Es sei festzustellen, dass durch die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern eine unzulässige Rechtsverzö-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2025, Nr. 100.2025.213U, Seite 3 gerung im Verfahren betreffend die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sowie seiner Familienangehörigen vorliegt.

E. 3 Strittig ist, ob die Vorinstanz eine Rechtsverzögerung seitens der EG Bern zu Recht verneint hat.

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung fliesst als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1). Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Bestehen – wie hier – keine ein- schlägigen Fristbestimmungen, sind für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer die Natur der Streitsache und die übrigen massgebli- chen Umstände des Falles zu berücksichtigen, wie die Art und Dringlichkeit des Verfahrens (z.B. wachsender Schaden oder hohe Belastung für eine Partei), die Schwierigkeit und Komplexität der Materie oder das Verhalten der Beteiligten. Es braucht die Rechtssuchenden dabei grundsätzlich nicht zu kümmern, aus welchen Gründen die Verzögerung eingetreten ist. Die per- sonellen und sachlichen Mittel der befassten Behörde sind für die Beurtei- lung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zwar ebenfalls miteinzube- ziehen, doch vermögen sie längerdauernde Wartezeiten oder wesentliche Überschreitungen von Ordnungsfristen nur ausnahmsweise zu rechtfertigen (vgl. zum Ganzen Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 97 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

E. 3.2 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die EG Bern (EMF) mit ihrem mit «Prüfung Ihres Aufenthalts» betitelten Schreiben vom 11. Ja- nuar 2024 ein Verwaltungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer eröff- net hat (zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung vgl. BVR 2023 S. 255

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2025, Nr. 100.2025.213U, Seite 6 E. 2.2. ff.). Das ausländerrechtliche (Verwaltungs-)Verfahren dauert mithin seit gut eineinhalb Jahren. Die Vorinstanz hat die bisherigen Verfahrens- schritte im Verfahren vor der Gemeinde detailliert dargestellt (angefochtener Entscheid E. 2.2). Dabei hat sie zutreffend festgestellt, dass keine längeren Perioden auszumachen sind, in denen die EMF untätig geblieben sind. Sie haben namentlich beim Beschwerdeführer und bei verschiedenen behördli- chen und privaten Stellen Abklärungen getätigt. Zwar haben die EMF nach der Domizilkontrolle am 6. Juni 2024 während knapp vier Monaten keine In- struktionshandlungen vorgenommen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2 mit Aktenverweisen); dabei handelt es sich jedoch um keine besonders lange Zeitspanne, zumal sie in die Ferienzeit fiel. Mit der Vorinstanz ist zudem da- von auszugehen, dass der Fall behördenintern weiterbearbeitet wurde (an- gefochtener Entscheid E. 4.2). Der Beschwerdeführer stellt sodann nicht in Abrede, dass die Mandatierung einer Rechtsvertreterin im Herbst 2024 und deren Gesuche um Erstreckung der von den EMF angesetzten Frist zur Ein- reichung von Unterlagen um insgesamt fünf Wochen zu einer Verfahrens- verlängerung führten (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2 mit Aktenverwei- sen und E. 4.2). Mit Schreiben vom 22. Januar 2025 gewährten die EMF dem Beschwerdeführer schliesslich das rechtliche Gehör zum Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und zur beabsichtigten Wegweisung. Dessen (ergänzte) Stellungnahme liegt den EMF seit dem 10. Februar 2025 vor (vgl. Akten EMF 4F pag. 592 ff.). Seither sind sechs Monate vergangen, während denen die EMF jedoch weitere Abklärungen tätigten (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 2.2 mit Aktenverweisen und E. 4.2). Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens zahlreiche und teils umfangreiche Eingaben gemacht hat; allein die Beilagen zu seiner Stellungnahme vom 27. Januar/5. Februar 2025 umfassen über 200 Seiten (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2 mit Aktenverweisen). Hinzu kommt, dass immer wieder – insbesondere auch aus den hängigen sozialversiche- rungsrechtlichen Verfahren – neue Sachumstände bekannt wurden (vgl. an- gefochtener Entscheid E. 2.2 a.E. mit Aktenverweisen). Insgesamt ist von einem in sachverhaltlicher Hinsicht komplexen Verfahren auszugehen, wel- ches einige Zeit beansprucht, von der zuständigen Behörde aber stetig vor- angetrieben wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2025, Nr. 100.2025.213U, Seite 7

E. 3.3 Im ausländerrechtlichen Hauptverfahren geht es zwar um eine für den Beschwerdeführer bedeutsame Sache. Er verfügt jedoch nach wie vor über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung und kann den Entscheid in der Schweiz abwarten, weshalb je nach Ausgang des Verfahrens eine län- gere Verfahrensdauer zumindest auch mit Vorteilen verbunden sein könnte. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, gebieten weder die gesundheitli- che, familiäre und finanzielle Situation des Beschwerdeführers noch die hän- gigen Beschwerdeverfahren betreffend Ergänzungsleistungen, Assistenz- beiträge und Hilflosenentschädigung eine – im Vergleich mit anderen Ver- fahren – prioritäre Behandlung des vor der EG Bern hängigen ausländer- rechtlichen Verfahrens (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3). Entsprechen- des bringt der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht (mehr) vor. Anhaltspunkte, dass die EG Bern nicht innert ange- messener Frist verfügen wird, sind nicht erkennbar.

E. 3.4 Nach dem Erwogenen liegt im aktuellen Zeitpunkt noch nicht eine un- angemessen lange Verfahrensdauer vor. Die Vorinstanz hat somit die Rechtsverzögerungsbeschwerde zu Recht abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Abweisung seines Gesuchs um unent- geltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren.

E. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2025, Nr. 100.2025.213U, Seite 8 ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzuse- hen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber da- von absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.).

E. 4.2 Die SID hat die bei ihr anhängig gemachte Rechtsverzögerungsbe- schwerde als aussichtslos beurteilt, weil keine längeren Perioden vorlägen, in denen die EMF untätig geblieben wären und immer wieder neue Sa- chumstände bekannt geworden bzw. neue Beweismittel eingereicht worden seien, welche eine fortgesetzte Instruktion erforderlich gemacht hätten. Der Beschwerdeführer habe zudem keine zwei Monate vor der Rechtsverzöge- rungsbeschwerde eine aktualisierte Stellungnahme eingereicht. Es hätte ihm klar sein müssen, dass die Ausarbeitung einer rechtsgenüglich begründeten Verfügung einige Zeit in Anspruch nehme (angefochtener Entscheid E. 5.3). Diese Einschätzung überzeugt (vorne E. 3). Demnach ist nicht zu beanstan- den, dass die SID die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdefüh- rers als aussichtslos beurteilt und sein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege – ungeachtet der vorausgesetzten Prozessarmut – abgewiesen hat.

E. 5 Zusammenfassend hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 2.1 und 2.3 f.), wobei auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbe- setzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2025, Nr. 100.2025.213U, Seite 9

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und hat keinen An- spruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat jedoch auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Verfahrens- kostenpunkt um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

E. 6.2 Wie dargelegt liegt im aktuellen Zeitpunkt noch nicht eine unange- messen lange Verfahrensdauer vor. Zudem setzt sich der Beschwerdeführer nur oberflächlich mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz ausein- ander. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss daher in der Sache (Rechtsverzögerung) als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen, ohne dass die Pro- zessarmut zu prüfen wäre. Hinsichtlich der verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege ist auf das Gesuch im Übrigen mangels Rechtsschutzinteres- ses nicht einzutreten, da das Beschwerdeverfahren insoweit kostenlos ist (Art. 112 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 VRPG; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 112 N. 8, Art. 111 N. 15).

E. 6.3 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endent- scheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung des Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1). Für den Entscheid über das Gesuch und über die Beschwerde gegen die Ver- weigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 und 3 VRPG; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 112 N. 1 und 8 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2025, Nr. 100.2025.213U, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
  4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit einer Kopie der Beschwer- deschrift vom 8.7.2025) - Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremden- polizei (mit einer Kopie der Beschwerdeschrift vom 8.7.2025) - Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2025.213U DAM/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. August 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Nyffenegger Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Rechtsverzögerung im ausländerrechtlichen Verwaltungsverfah- ren BN 21006894; Akteneinsicht (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 3. Juli 2025; 2025.SIDGS.336)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2025, Nr. 100.2025.213U, Seite 2 Prozessgeschichte und Erwägungen: 1. 1.1 A.________ (Jg. 1978; Staatsangehöriger von Deutschland) reiste am 1. Oktober 2009 in die Schweiz ein und ist seit dem 29. August 2016 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Mit «Prüfung Ihres Auf- enthalts» betiteltem Schreiben vom 11. Januar 2024 forderte die Einwohner- gemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), ihn auf, verschiedene Unterlagen einzureichen und Fragen zu beant- worten. Nachdem A.________ am 9. Februar 2024 eine Stellungnahme in- klusive Beilagen eingereicht hatte, tätigten die EMF weitere Abklärungen. Mit Schreiben vom 22. Januar 2025 teilten sie A.________ mit, dass seine Nie- derlassungsbewilligung erloschen sein dürfte und sie deshalb in Erwägung zögen, ihn sowie seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder aus der Schweiz wegzuweisen. Hierzu nahm A.________ Stellung. Auf sein Gesuch hin gewährten ihm die EMF am 20. Februar 2025 Einsicht in die online zur Verfügung stehenden amtlichen Akten. 1.2 Mit Eingabe vom 15. März 2025 an das Verwaltungsgericht, Sozial- versicherungsrechtliche Abteilung, erhob A.________ Rechtsverzögerungs- beschwerde gegen die EG Bern. Die Sozialversicherungsrechtliche Abtei- lung leitete die Beschwerde mit Verfügung vom 18. März 2025 an die Ver- waltungsgerichtliche Abteilung weiter, welche sie ihrerseits mit Schreiben vom 19. März 2025 zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) weiterleitete. Am 27. März 2025 stellte A.________ bei der SID ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die SID wies die Be- schwerde mit Entscheid vom 3. Juli 2025 ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie ebenfalls ab. 1.3 Dagegen hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am

8. Juli 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträ- gen: «1. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 3. Juli 2025 sei aufzuheben. 2.Es sei festzustellen, dass durch die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern eine unzulässige Rechtsverzö-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2025, Nr. 100.2025.213U, Seite 3 gerung im Verfahren betreffend die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sowie seiner Familienangehörigen vorliegt.

3. Es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer keine vollständige Akteneinsicht gewährt wurde, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV darstellt. 4.Die Sicherheitsdirektion sei anzuweisen, eine Frist zur Verfügungs- erlassung im Migrationsverfahren gegenüber der EMF festzusetzen. 5.Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 111 ff. VRPG). […]» 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt; fraglich ist hingegen, ob er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Handelt es sich wie hier um eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung, ergibt sich die Schutzwürdig- keit aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Behörde auf ihre Eingabe zeitgerecht reagiert und sie damit in ihrem Rechtsschutzbedürfnis ernst nimmt (Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 100). – Die EG Bern hat von Amtes wegen ein Verfahren auf ma- terielle Überprüfung der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers eingeleitet. Bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss bleibt der Be- schwerdeführer jedoch mit sämtlichen damit einhergehenden Rechten und Pflichten niederlassungsberechtigt, da die Niederlassungsbewilligung unbe- fristet erteilt wird (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Aus- länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Einzig zu Kontrollzwecken ist die Gültigkeitsdauer des entsprechenden Ausweises auf fünf Jahre be- schränkt (Art. 41 Abs. 3 AIG; Art. 63 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]); im Fall des Beschwerdeführers läuft die Kontrollfrist noch bis am 30. Septem- ber 2026 (Akten EMF 4B pag. 93). Bei dieser Sachlage ist fraglich und wird

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2025, Nr. 100.2025.213U, Seite 4 vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern er an einem zeitna- hen Abschluss des ausländerrechtlichen Verfahrens ein schutzwürdiges In- teresse hat (vgl. auch hinten E. 3.3). Wie es sich damit letztlich verhält, kann jedoch mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben. 2.2 Die Bestimmungen über Form und Frist sind (hinsichtlich der Form knapp) eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG; vgl. zu den herab- gesetzten Anforderungen an die Begründung von Laieneingaben statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommen- tar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22). Auf die Beschwerde ist unter dem Vorbehalt des vorstehend Gesagten (Rechtsschutzinteresse) einzutreten (vgl. aber auch die nachfolgenden Ausführungen zu den Fest- stellungsanträgen). Nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfah- rens ist im Übrigen das Nichteintreten der Vorinstanz auf verschiedene pro- zessuale Anträge sowie auf Rechtsbegehren, die sich im jetzigen Stadium des Verfahrens noch gar nicht stellen (angefochtener Entscheid E. 1.3). Un- geachtet des umfassenden Rechtsbegehrens auf Aufhebung des Entscheids der SID (Rechtsbegehren 1) hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf die Frage der Rechtsverzögerung (und der Akteneinsicht) sowie der vorinstanzlich verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege beschränkt. 2.3 Neben seinen rechtsgestaltenden Begehren um Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids und Fristansetzung an die EG Bern zum Verfü- gungserlass beantragt der Beschwerdeführer die förmliche Feststellung ei- ner Rechtsverzögerung durch die Gemeinde (Rechtsbegehren 2). Ob er hierfür eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses bedarf (vgl. BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2, 2018 S. 310 E. 7.3 mit Hinweisen; Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 72 ff.), kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offengelas- sen werden. 2.4 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass ihm keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei (Rechtsbegeh- ren 3), ist ein gesondertes Feststellungsinteresse weder ersichtlich noch dar- getan. Die Rüge, ihm sei die vollständige Akteneinsicht verweigert worden, hätte er ohnehin im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Verfügung bzw. den Entscheid in der Sache vorzubringen. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer nicht Einsicht in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2025, Nr. 100.2025.213U, Seite 5 sämtliche Akten gewährt worden wäre; insbesondere darf davon ausgegan- gen werden, dass der Begriff «Vorakten» die gesamten Akten umfasst (vgl. Beschwerde Ziff. 3.4). 2.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 3. Strittig ist, ob die Vorinstanz eine Rechtsverzögerung seitens der EG Bern zu Recht verneint hat. 3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung fliesst als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1). Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Bestehen – wie hier – keine ein- schlägigen Fristbestimmungen, sind für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer die Natur der Streitsache und die übrigen massgebli- chen Umstände des Falles zu berücksichtigen, wie die Art und Dringlichkeit des Verfahrens (z.B. wachsender Schaden oder hohe Belastung für eine Partei), die Schwierigkeit und Komplexität der Materie oder das Verhalten der Beteiligten. Es braucht die Rechtssuchenden dabei grundsätzlich nicht zu kümmern, aus welchen Gründen die Verzögerung eingetreten ist. Die per- sonellen und sachlichen Mittel der befassten Behörde sind für die Beurtei- lung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zwar ebenfalls miteinzube- ziehen, doch vermögen sie längerdauernde Wartezeiten oder wesentliche Überschreitungen von Ordnungsfristen nur ausnahmsweise zu rechtfertigen (vgl. zum Ganzen Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 97 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.2 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die EG Bern (EMF) mit ihrem mit «Prüfung Ihres Aufenthalts» betitelten Schreiben vom 11. Ja- nuar 2024 ein Verwaltungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer eröff- net hat (zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung vgl. BVR 2023 S. 255

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2025, Nr. 100.2025.213U, Seite 6 E. 2.2. ff.). Das ausländerrechtliche (Verwaltungs-)Verfahren dauert mithin seit gut eineinhalb Jahren. Die Vorinstanz hat die bisherigen Verfahrens- schritte im Verfahren vor der Gemeinde detailliert dargestellt (angefochtener Entscheid E. 2.2). Dabei hat sie zutreffend festgestellt, dass keine längeren Perioden auszumachen sind, in denen die EMF untätig geblieben sind. Sie haben namentlich beim Beschwerdeführer und bei verschiedenen behördli- chen und privaten Stellen Abklärungen getätigt. Zwar haben die EMF nach der Domizilkontrolle am 6. Juni 2024 während knapp vier Monaten keine In- struktionshandlungen vorgenommen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2 mit Aktenverweisen); dabei handelt es sich jedoch um keine besonders lange Zeitspanne, zumal sie in die Ferienzeit fiel. Mit der Vorinstanz ist zudem da- von auszugehen, dass der Fall behördenintern weiterbearbeitet wurde (an- gefochtener Entscheid E. 4.2). Der Beschwerdeführer stellt sodann nicht in Abrede, dass die Mandatierung einer Rechtsvertreterin im Herbst 2024 und deren Gesuche um Erstreckung der von den EMF angesetzten Frist zur Ein- reichung von Unterlagen um insgesamt fünf Wochen zu einer Verfahrens- verlängerung führten (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2 mit Aktenverwei- sen und E. 4.2). Mit Schreiben vom 22. Januar 2025 gewährten die EMF dem Beschwerdeführer schliesslich das rechtliche Gehör zum Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und zur beabsichtigten Wegweisung. Dessen (ergänzte) Stellungnahme liegt den EMF seit dem 10. Februar 2025 vor (vgl. Akten EMF 4F pag. 592 ff.). Seither sind sechs Monate vergangen, während denen die EMF jedoch weitere Abklärungen tätigten (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 2.2 mit Aktenverweisen und E. 4.2). Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens zahlreiche und teils umfangreiche Eingaben gemacht hat; allein die Beilagen zu seiner Stellungnahme vom 27. Januar/5. Februar 2025 umfassen über 200 Seiten (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2 mit Aktenverweisen). Hinzu kommt, dass immer wieder – insbesondere auch aus den hängigen sozialversiche- rungsrechtlichen Verfahren – neue Sachumstände bekannt wurden (vgl. an- gefochtener Entscheid E. 2.2 a.E. mit Aktenverweisen). Insgesamt ist von einem in sachverhaltlicher Hinsicht komplexen Verfahren auszugehen, wel- ches einige Zeit beansprucht, von der zuständigen Behörde aber stetig vor- angetrieben wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2025, Nr. 100.2025.213U, Seite 7 3.3 Im ausländerrechtlichen Hauptverfahren geht es zwar um eine für den Beschwerdeführer bedeutsame Sache. Er verfügt jedoch nach wie vor über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung und kann den Entscheid in der Schweiz abwarten, weshalb je nach Ausgang des Verfahrens eine län- gere Verfahrensdauer zumindest auch mit Vorteilen verbunden sein könnte. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, gebieten weder die gesundheitli- che, familiäre und finanzielle Situation des Beschwerdeführers noch die hän- gigen Beschwerdeverfahren betreffend Ergänzungsleistungen, Assistenz- beiträge und Hilflosenentschädigung eine – im Vergleich mit anderen Ver- fahren – prioritäre Behandlung des vor der EG Bern hängigen ausländer- rechtlichen Verfahrens (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3). Entsprechen- des bringt der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht (mehr) vor. Anhaltspunkte, dass die EG Bern nicht innert ange- messener Frist verfügen wird, sind nicht erkennbar. 3.4 Nach dem Erwogenen liegt im aktuellen Zeitpunkt noch nicht eine un- angemessen lange Verfahrensdauer vor. Die Vorinstanz hat somit die Rechtsverzögerungsbeschwerde zu Recht abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet. 4. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Abweisung seines Gesuchs um unent- geltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2025, Nr. 100.2025.213U, Seite 8 ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzuse- hen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber da- von absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 4.2 Die SID hat die bei ihr anhängig gemachte Rechtsverzögerungsbe- schwerde als aussichtslos beurteilt, weil keine längeren Perioden vorlägen, in denen die EMF untätig geblieben wären und immer wieder neue Sa- chumstände bekannt geworden bzw. neue Beweismittel eingereicht worden seien, welche eine fortgesetzte Instruktion erforderlich gemacht hätten. Der Beschwerdeführer habe zudem keine zwei Monate vor der Rechtsverzöge- rungsbeschwerde eine aktualisierte Stellungnahme eingereicht. Es hätte ihm klar sein müssen, dass die Ausarbeitung einer rechtsgenüglich begründeten Verfügung einige Zeit in Anspruch nehme (angefochtener Entscheid E. 5.3). Diese Einschätzung überzeugt (vorne E. 3). Demnach ist nicht zu beanstan- den, dass die SID die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdefüh- rers als aussichtslos beurteilt und sein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege – ungeachtet der vorausgesetzten Prozessarmut – abgewiesen hat. 5. Zusammenfassend hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 2.1 und 2.3 f.), wobei auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbe- setzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2025, Nr. 100.2025.213U, Seite 9 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und hat keinen An- spruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat jedoch auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Verfahrens- kostenpunkt um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 6.2 Wie dargelegt liegt im aktuellen Zeitpunkt noch nicht eine unange- messen lange Verfahrensdauer vor. Zudem setzt sich der Beschwerdeführer nur oberflächlich mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz ausein- ander. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss daher in der Sache (Rechtsverzögerung) als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen, ohne dass die Pro- zessarmut zu prüfen wäre. Hinsichtlich der verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege ist auf das Gesuch im Übrigen mangels Rechtsschutzinteres- ses nicht einzutreten, da das Beschwerdeverfahren insoweit kostenlos ist (Art. 112 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 VRPG; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 112 N. 8, Art. 111 N. 15). 6.3 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endent- scheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung des Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1). Für den Entscheid über das Gesuch und über die Beschwerde gegen die Ver- weigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 und 3 VRPG; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 112 N. 1 und 8 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2025, Nr. 100.2025.213U, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerde- führer auferlegt.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit einer Kopie der Beschwer- deschrift vom 8.7.2025)

- Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremden- polizei (mit einer Kopie der Beschwerdeschrift vom 8.7.2025)

- Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden